Fliegende Bauten sind:
- alle baulichen Anlagen auf einem Jahrmarkt – Karussells, Achterbahnen,
Rundfahrgeschäfte
- Fahrgeschäfte mit chaotischem Bewegungsablauf, z.B.: Mondial,
Batfleyer, Breakdancer etc.
- Hochfahrgeschäfte, Wildwasserbahnen, Riesenräder, Geisterbahnen
- Berg – und Talbahn, Fliegerkarrussell, Gondel-Pressluftflieger
- Autoscooter, Autopisten, Gokart-bahnen, Motorboot- scooter, Motorrollerbahnen.
- Kinderkarussell, Kindereisenbahn, Schiffschaukel
- Belustigungsgeschäfte :Drehscheiben, Wackelgeschäfte, Rutschbahn,
Irrgärten, Toboggan, Schlaghämmer, Schiessstände, Reitbahnen,
Rollende Tonne, Rutschbahnen
- Schaugeschäfte: Steilwandbahn, Globus
- Ausspielungs- u. Verkaufsgeschäfte: Verlosungswagen, Imbissladen,
Süßigkeitsbuden etc.
- Festzelte, Imbissstände, Restaurantzelte
- Zirkuszelte , Membranzelte (Plane ist mittragend), Tragluftbauten,
Überdachungskonstruktion
- Bühnen , Tribünen
- Reklametürme, Beschallungstürme, Beleuchtungstürme
auf Jahrmärkten oder temporären Veranstaltungen.
„Fliegende Bauten sind nach der Musterbauordnung der Bundesländer bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baues ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück, d. h. , der Charakter einer nicht ortsgebundenen Anlage.
Prüfbuch :
Ein FB besitzt ein Prüfbuch. Danach werden bei jeder Aufstellung
Gebrauchsabnahmen durch die BAF durchgeführt. Als Vermerk wird ein
Genehmigungsstempel in das Prüfbuch eingebracht.
In einem gültigen Prüfbuch ist mindestens folgendes
enthalten:
1) Geprüfte Statische Berechnung
2) Gültige Ausführungsgenehmigung. Diese wird alle
1 bis 5 Jahre verlängert.
3) Detaillierte Konstruktionszeichnungen. Bei der Gebrauchsabnahme
wird unter anderem die aufgebaute Konstruktion mit den dazugehörigen
Zeichnungen verglichen. Abweichungen sind unzulässig.
4) Historie des Fliegenden Baues - Gebrauchsabnahmen
Die Sicherheit der Schweizer Vergnügungsbahnen
TÜV-Schweiz
Sicherheit von fliegenden Bauten,
Fahrgeschäften und Bahnen
Pressemitteilung, September
1999
Daniel Rüfenacht, Projektleiter
"fliegende Bauten" des Technischen Überwachungsvereins (TÜV)
Schweiz AG, über die Sicherheit der Schweizer Vergnügungsbahnen.
Kurzinterview, Brückenbauer vom 14.9.99
Daniel Rüfenacht, Projektleiter "fliegende Bauten" des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) Schweiz AG, über die Sicherheit der Schweizer Vergnügungsbahnen.
Brückenbauer: In den USA sind vor kurzem vier Menschen auf Achterbahnen ums Leben gekommen. Wie sicher sind die Bahnen in der Schweiz:
Daniel Rüfenacht: Auf eidgenössischer Ebene existieren keine gesetzlichen Vorschriften über die Sicherheit von sogenannt fliegenden Bauten.
Der Kanton Basel-Stadt hat letztes Jahr mit uns zusammen eine Richtlinie erarbeitet und in Kraft gesetzt, in der das Prüfungsverfahren geregelt wird. In Basel-Stadt und am Zürcher Knabenschiessen ist die Überprüfung der Bahnen nun obligatorisch. Es ist als sicher zu beurteilen.
Der TÜV Schweiz überprüft mit dem Knabenschiessen und der Basler Herbstmesse erst etwa zehn Prozent* aller "fliegenden Bauten" in der Schweiz. Da es keine Statistik über die Unfälle auf diesen Bahnen gibt, weiss niemand, wie hoch die Dunkelziff er ist. Man kann jedoch sagen, dass immer wieder sporadisch Unfälle passieren – zum Teil auch tragische.
Was überprüfen Sie überhaupt bei einer Bahn?
Bei neuen Anlagen fordern wir ein
deutsches Baubuch, das Aufschluss über die Sicherheit der Konstruktion
der Bahn gibt. In Deutschland ist das Verfahren seit Jahrzehnten Pflicht,
und deshalb ist dies der Nachweis, dass die Anlage überprüft
ist. Bei bestehenden Bahnen führen wir eine Grundkontrolle nach dem
Stichprobenprinzip durch. Wir überprüfen unter anderem, ob Risse
in der Metallkonstruktion vorhanden sind, das Rückhaltesystem der
Sitze bei "Überkopfgeschäften" doppelt ausgeführt und intakt
ist, die nötigen Schutzvorrichtungen angebracht sind und ob die ganze
Elektronik und Hydraulik sicher funktioniert. Im weiteren
kontrollieren wir auch die elektrische
Sicherheit. Danach stellen wir das Revisionsbuch der
TÜV Schweiz AG aus.
Wer haftet, wenn ein Unfall auf einer Bahn passiert?
Bei einem Unfall haftet in erster Linie der Schausteller, jedoch können auch wir vom TÜV sowie der Veranstalter zur Verantwortung gezogen werden, wenn wir etwas übersehen haben sollten.
Interview Sabine Matz
*Gemäss Informationen von Peter
Hablützel, dem ehemaligen Präsidenten des Schweizerischen
Schausteller-Verbandes, führen
die restlichen neunzig Prozent bei ihren bahnen regelmässig Selbstkontrollen
durch, da die Überprüfung durch den TÜV zu hohe Zusatzkosten
verursachen würde. Diese Selbstüberprüfung gilt, so Hablützel,
als sicher, da die Schausteller ihre Bahnen selbst am besten kennen und
ihnen der gute Ruf ihrer Anlagen und die Sicherheit ihrer Passagiere natürlich
am Herzen liegen.
Quelle:
http://www.chilbi-web.ch/karussell/
Die unabhängigen Schausteller
- Fachzeitschrift in der Schweiz
http://www.chilbi-web.ch/karussell/ausgaben/oktober_99.htm
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