TÜV und Bauaufsicht - Regeln
Regeln für Fliegende Bauten - Prüfbücher etc.
 

Fliegende Bauten sind:
- alle baulichen Anlagen auf einem Jahrmarkt – Karussells, Achterbahnen, Rundfahrgeschäfte
- Fahrgeschäfte mit chaotischem Bewegungsablauf, z.B.: Mondial, Batfleyer, Breakdancer etc.
- Hochfahrgeschäfte, Wildwasserbahnen, Riesenräder, Geisterbahnen
- Berg – und Talbahn, Fliegerkarrussell, Gondel-Pressluftflieger
- Autoscooter, Autopisten, Gokart-bahnen, Motorboot- scooter, Motorrollerbahnen.
- Kinderkarussell, Kindereisenbahn, Schiffschaukel
- Belustigungsgeschäfte :Drehscheiben, Wackelgeschäfte, Rutschbahn, Irrgärten, Toboggan, Schlaghämmer, Schiessstände, Reitbahnen, Rollende Tonne, Rutschbahnen
- Schaugeschäfte: Steilwandbahn, Globus
- Ausspielungs- u. Verkaufsgeschäfte: Verlosungswagen, Imbissladen, Süßigkeitsbuden etc.
- Festzelte, Imbissstände, Restaurantzelte
- Zirkuszelte , Membranzelte (Plane ist mittragend), Tragluftbauten, Überdachungskonstruktion
- Bühnen , Tribünen
- Reklametürme, Beschallungstürme, Beleuchtungstürme auf Jahrmärkten oder temporären Veranstaltungen.

„Fliegende Bauten sind nach der Musterbauordnung der Bundesländer bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baues ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück, d. h. , der Charakter einer nicht ortsgebundenen Anlage.

Prüfbuch :
Ein FB besitzt ein Prüfbuch. Danach werden bei  jeder Aufstellung Gebrauchsabnahmen durch die BAF durchgeführt. Als Vermerk wird ein Genehmigungsstempel in das Prüfbuch eingebracht.
In einem  gültigen Prüfbuch ist mindestens folgendes enthalten:
1)  Geprüfte Statische Berechnung
2)  Gültige Ausführungsgenehmigung. Diese wird alle 1 bis 5 Jahre verlängert.
3) Detaillierte Konstruktionszeichnungen. Bei der Gebrauchsabnahme wird unter anderem die aufgebaute Konstruktion mit den dazugehörigen Zeichnungen verglichen. Abweichungen sind unzulässig.
4) Historie des Fliegenden Baues - Gebrauchsabnahmen
 

Die Sicherheit der Schweizer Vergnügungsbahnen
TÜV-Schweiz

Sicherheit von fliegenden Bauten, Fahrgeschäften und Bahnen
 Pressemitteilung, September 1999
Daniel Rüfenacht, Projektleiter "fliegende Bauten" des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) Schweiz AG, über die Sicherheit der Schweizer Vergnügungsbahnen. Kurzinterview, Brückenbauer vom 14.9.99
 

Daniel Rüfenacht, Projektleiter "fliegende Bauten" des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) Schweiz AG, über die Sicherheit der Schweizer Vergnügungsbahnen.

Brückenbauer: In den USA sind vor kurzem vier Menschen auf Achterbahnen ums Leben gekommen. Wie sicher sind die Bahnen in der Schweiz:

Daniel Rüfenacht: Auf eidgenössischer Ebene existieren keine gesetzlichen Vorschriften über die Sicherheit von sogenannt fliegenden Bauten.

Der Kanton Basel-Stadt hat letztes Jahr mit uns zusammen eine Richtlinie erarbeitet und in Kraft gesetzt, in der das Prüfungsverfahren geregelt wird. In Basel-Stadt und am Zürcher Knabenschiessen ist die Überprüfung der Bahnen nun obligatorisch. Es ist als sicher zu beurteilen.

Der TÜV Schweiz überprüft mit dem Knabenschiessen und der Basler Herbstmesse erst etwa zehn Prozent* aller "fliegenden Bauten" in der Schweiz. Da es keine Statistik über die Unfälle auf diesen Bahnen gibt, weiss niemand, wie hoch die Dunkelziff er ist. Man kann jedoch sagen, dass immer wieder sporadisch Unfälle passieren – zum Teil auch tragische.

Was überprüfen Sie überhaupt bei einer Bahn?

Bei neuen Anlagen fordern wir ein deutsches Baubuch, das Aufschluss über die Sicherheit der Konstruktion der Bahn gibt. In Deutschland ist das Verfahren seit Jahrzehnten Pflicht, und deshalb ist dies der Nachweis, dass die Anlage überprüft ist. Bei bestehenden Bahnen führen wir eine Grundkontrolle nach dem Stichprobenprinzip durch. Wir überprüfen unter anderem, ob Risse in der Metallkonstruktion vorhanden sind, das Rückhaltesystem der Sitze bei "Überkopfgeschäften" doppelt ausgeführt und intakt ist, die nötigen Schutzvorrichtungen angebracht sind und ob die ganze Elektronik und Hydraulik sicher funktioniert. Im weiteren
kontrollieren wir auch die elektrische Sicherheit. Danach stellen wir das Revisionsbuch der
TÜV Schweiz AG aus.

Wer haftet, wenn ein Unfall auf einer Bahn passiert?

Bei einem Unfall haftet in erster Linie der Schausteller, jedoch können auch wir vom TÜV sowie der Veranstalter zur Verantwortung gezogen werden, wenn wir etwas übersehen haben sollten.

Interview Sabine Matz

*Gemäss Informationen von Peter Hablützel, dem ehemaligen Präsidenten des Schweizerischen
Schausteller-Verbandes, führen die restlichen neunzig Prozent bei ihren bahnen regelmässig Selbstkontrollen durch, da die Überprüfung durch den TÜV zu hohe Zusatzkosten verursachen würde. Diese Selbstüberprüfung gilt, so Hablützel, als sicher, da die Schausteller ihre Bahnen selbst am besten kennen und ihnen der gute Ruf ihrer Anlagen und die Sicherheit ihrer Passagiere natürlich am Herzen liegen.
 
 
 

Quelle:
http://www.chilbi-web.ch/karussell/
Die unabhängigen Schausteller - Fachzeitschrift  in der Schweiz
http://www.chilbi-web.ch/karussell/ausgaben/oktober_99.htm
 
 

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